Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stand: 10.01.2020

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/5#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/5#abs-2 (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/5#abs-3 (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.

§ 4 § 6