Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 5
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- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- EuGH, 10.12.2009 – C-205/08Zitiert von 9
- VGH Bayern, 12.04.2023 – 6 ZB 22.1587
- EuGH, 25.06.2009 – C-205/08
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 4317/94
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/5#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/5#abs-2 (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/5#abs-3 (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.